Beschreibung
Runensteine Frozen red Glitter
Diese Runensteine haben einen schönen Glitzereffekt und werden dich garantiert verzaubern. Sie sind schwarz und rot mit etwas Frosteffekt, der aber nur leicht auf der Rückseite zu erkennen ist. Das Glitzern der Oberfläche lädt zum Träumen ein. Die Runenschrift ist gold gestaltet. Geliefert werden die Steinchen zusammen mit einem schwarzen Samtbeutel. Es handelt sich bei diesen Runensteinen übrigens um das ältere Futhark, welches vor allem in Nordeuropa verwendet wurde.
Sie eignen sich perfekt als magische Deko für die Wohnung, oder als Geschenk für zauberhafte Freunde. Vielleicht machst du dir selbst auch Freude mit einem einzigartigen Runenset. Jedes Runenset ist mit viel Liebe zu 100% von mir handgefertigt und somit ein absolutes Unikat.
➡️ Artikelmerkmale Runensteine Frozen red Glitter
- 25 handgefertigte Runensteine – 24 mit Symbol, 1 Leerrune
- Lieferung der Runen mit schwarzen Samtbeutel
Da es sich um ein handgefertigtes Unikat handelt, sind kleine Luftbläschen oder Unebenheiten möglich. Gerade bei der Frostoptik sind diese erwünscht und gehören zum frostigen Aussehen. Die Rückseite ist durch die Frostoptik manchmal etwas rau, aber nicht scharfkantig. Verwendet werden nur hochwertige Materialien und Harze aus Deutschland.
➡️ Herstellungszeit/Lieferzeit
Diese Runensteine sind einmal vorhanden und somit entfällt die Herstellungszeit. Sind mehrere dieser Farbkombi gewünscht, nimmt dies ca. 10-12 Tage – inklusive Aushärtung und Bearbeitung – in Anspruch. Danach werden sie verschickt.
➡️ Fragen
Falls Fragen bestehen, stehe ich natürlich gerne zur Verfügung. Übrigens fertige ich dir auch ein Runenset nach deinen Wünschen. Schreibe mir dazu eine unverbindliche Anfrage.
Weitere Runensteine findest du hier: https://kreativfeedesign.de/produkt-kategorie/runensteine-aus-resin/
➡️ Info
Die Farben können je nach Bildschirmeinstellung möglicherweise abweichen.
Lieferung erfolgt ohne Deko!
„Angegebene Preise sind Gesamtpreise. Umsatzsteuer wird aufgrund Kleinunternehmerstatus gem. §
19 UstG nicht ausgewiesen.“